Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Xaver Schneider GmbH & Co. KG, 88512 Mengen (Stand 05/2014)

Für alle Verträge, die mit uns abgeschlossen werden, gelten die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen



1.Allgemeines 
1.1Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingun-gen. 
1.2Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. 
1.3Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entge-genstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. 
1.4Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 
1.5Die zum Angebot abgegebenen Unterlagen, wie Zeichnungen und Abbildungen sowie Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als ver-bindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie das Eigentum und das Urheber-recht an unseren Unterlagen behalten wir uns vor. 
  
2.Angebot, Annahme 
 Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform des § 126 b BGB anzunehmen. 
  
3.Preise und Zahlungsbedingungen 
3.1Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackungskosten.  
3.2Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung der Ware verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, wobei die jeweilige Veränderung der Materialkosten und Löhne zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berech-nung einfließt. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkos-ten- oder Lohnänderungen berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht. 
3.3Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. 
3.4Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rech-nungsdatum. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung ver-wendet. Skontovereinbarungen müssen gesondert getroffen werden und werden nur ge-währt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen von früheren Lieferverträgen erfüllt sind. 
  
4.Lieferzeit,  Aufbewahrungsfrist 
4.1Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus, soweit der Käufer hieran mitwirken muss. 
4.2Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufern hierüber unver-züglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Käufern unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbar-keit der Leistung/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 
4.3Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer er-forderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer, im Falle unserer einfachen Fahr-lässigkeit unter Ausschluss weiterer Rechte, pauschalierten Ersatz seines Verzugsscha-dens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 3 % des Auf-tragswerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht recht-zeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehal-ten, dass dem Käufern gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als vor-stehende Pauschale entstanden ist. 
4.4.Vom Käufer bezahlte Filme werden von uns auf Gefahr des Käufers bis zu zwei Jahren nach der letzten Lieferung aufbewahrt.
  
5.Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlungseinstellung 
5.1Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis be-rechtigt. 
5.2Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Schutzschirmverfah-rens oder Insolvenzverfahrens des Käufern sind alle Rechnungen sofort fällig, alle Rabatte und Skonti verfallen und noch ausstehende Lieferungen werden nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorgenommen. 
  
6.Eigentumsvorbehalt 
6.1Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Beim Einbau der gelie-ferten Waren oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich unser Eigentum an-teilig auch auf die durch Einbau entstandene Fertigware oder Anlage. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren un-sere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns. 
6.2Dem Käufer ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Andere abgetreten ist; die Berech-tigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Käufers. 
6.3Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zu-stehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns zur Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird. 
6.4Für den Fall, dass die Vorbehaltsware weiter verkauft wird, sei es separat oder in Verbin-dung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder nach Weiterverar-beitung, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen uns und dem Käufern geltenden Rech-nungsbetrags der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. 
6.5Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zahlungspflicht des Käufers sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers offenzulegen.
6.6Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Frist-setzung nicht nachgekommen ist. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar. 
6.7Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. 
  
7.Gefahrübergang und Versand 
7.1Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufern über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versen-dungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. 
7.2Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrübergang an dem Tage, an dem wir Versandbereitschaft hergestellt ha-ben. 
7.3Teillieferungen sind zulässig. 
  
8.Sachmängelhaftung 
8.1Die Sachmängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
8.2Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen an-deren Ort als den Sitz des Kunden verbracht wird, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, die Verbringung ist mit uns vereinbart. Sind wir zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen mindestens zwei Nacherfüllungsversu-che fehl, ist der Käufer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. nachfolgender Ziff. 9 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen. 
8.3Sofern der Käufer Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kauf-preises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. 
8.4Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferte Ware ausländischen Vorschriften entspricht. 
8.5Für unsere Haftung gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff. 9. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 
  
9.Haftung
9.1Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufern aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
9.2Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufern aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3  Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertre-ter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  
10.Sonderanfertigungen, Werbeschirme
10.1Alle Bestellungen von Sonderanfertigungen und Werbeschirmen müssen einer Machbar-keitsprüfung unterzogen werden. Für die Eignung und Mängelfreiheit der vom Käufer zur Verfügung gestellten Muster und/oder Daten für die Grafik ist der Käufer verantwortlich.
10.2Die Lieferung darf um eine angemessene Stückzahl über- oder unterschritten werden. Als angemessen gilt die Liefermenge, sofern die Stückzahl um 10 % über- oder unterschritten wird. 
  
11.Anwendbares Recht, Gerichtsstand 
11.1Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts). 
 Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist Mengen. 
11.2Soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz zu-ständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Käufern auch an seinem Sitz zu klagen oder einstweilen Rechtsschutz zu beantragen. 
  
12Sonstige Bestimmungen 
12.1Die obigen Bestimmungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 
12.2Für Lieferungen ins Ausland gilt darüber hinaus die Klausel „ex-works“, der         IN-COTERMS 2010.
12.3Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. 
12.4Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte die Bedeutung des deutschen Textes und einer fremdsprachigen Übersetzung des Textes des Vertrags oder dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen voneinander abweichen, so ist jeweils die Bedeutung des deutschen Textes vorrangig. 

Kontakt

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